Unsere AGB

1. Allgemeines

Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Auftragnehmer auszuführenden Auftrag des Geschäftspartners sind vorrangig individuelle Vereinbarungen so wie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle Vertragsabreden erfolgen schriftlich, in elektronischer Form (§ 126a BGB) oder in Textform (§ 126b BGB).
Geschäftspartner können sowohl Unternehmen im Sinne von § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) als auch private Personen sein, die vom Unternehmer eine wiederkehrende oder einmalige Leistungserbringung begehren.


Sofern der Geschäftspartner einen Vertrag/Auftrag/Angebot vom Auftragnehmer schriftlich oder mündlich bestätigt, gelten diese Vereinbarungen als verbindlich und als wirksam einbezogen.
Diesen Regelungen entgegenstehende Geschäftsbedingungen, sofern sie nicht individualvertraglich vereinbart sind, sind für den Unternehmer unverbindlich, auch wenn der Geschäftspartner trotz Kenntnis nicht ausdrücklich widerspricht. Eine Einbeziehung der entgegenstehenden Bedingungen erfolgt nur mit einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
Diese Vertragsbedingungen gelten - soweit bekannt oder zugänglich gemacht oder wirksam einbezogen - auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Geschäftspartner. Die Änderung bedarf einer Zustimmung oder wird angenommen, sofern nach Erhalt des Änderungswunsches nicht binnen eines Monats schriftlich widersprochen wird.


2. Der Auftragnehmer bietet folgende Leistungen an:

  • Reinigung von Privat und Gewerblich Objekten
  • Hausmeisterdienste
  • Bügelservice
  • Einkaufshilfe / Behördengänge
  • Fensterreinigung (mit haushaltsüblichen Leitern erreichbar)
  • Treppenhausreinigung
  • Praxisreinigung
  • Grundreinigung
  • Tatortreinigung
  • Desinfektion


Begehrt der Geschäftspartner eine Abweichung vom vereinbarten Leistungsumfang (Änderung/Erweiterung/Reduzierung) oder zusätzliche Leistungen (Hinzubuchungen, Zusatzbeauftragungen) so werden diese Änderungen – nach Bestätigung durch den Auftragnehmer - automatisch im Vertrag/Angebot/Auftrag mitaufgenommen.


Alle Unterlagen des Unternehmers, die der Geschäftspartner erhält (z. B. Angebote, Kalkulationen, Berechnungen, Kostenvoranschläge, etc.) dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt, noch geändert, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind die Unterlagen einschl. Kopien unverzüglich an den Unternehmer herauszugeben. Bei von ihm verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe haftet der Geschäftspartner auf Schadensersatz.


3. Vertragsdauer, Kündigung

Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, ist die Vertragslaufzeit bei wiederkehrenden Leistungen unbefristet. Der Vertrag kann schriftlich mit einer Frist von drei Monat zum Monatsende von beiden Parteien gekündigt werden. Für die Fristwahrung ist auf den Zugang der Kündigung beim Auftragnehmer abzustellen. Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.


4. Art und Umfang der Leistung

Die im Angebot/Auftrag/Vertrag vereinbarten Leistungen werden vom Auftragnehmer leistungs-, fach- und fristgerecht ausgeführt.
Personal des Auftragnehmers ist nicht befugt, Erklärungen für den Auftragnehmer anzunehmen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sämtliche Absprachen hinsichtlich der Art und Umfang der Leistungserbringung sind mit dem Auftragnehmer (Geschäftsführer des Auftragnehmers oder befugter Vertreter) zu vereinbaren. Der Geschäftspartner ist im Übrigen gegenüber dem Personal nicht weisungsbefugt.


Der Auftragnehmer kann die Leistungserbringung regressfrei ganz oder teil- weise zurückstellen oder ablehnen, sofern eine Gefährdung seines Personals – obgleich die Gefährdungslage vom Geschäftspartner verschuldet oder unverschuldet (z. B. witterungsbedingt) entstanden ist - nicht ausgeschlossen werden kann.


Eine vom Geschäftspartner begehrte Dokumentation der Leistungserbringung (z. B. Zeit und Umfang von Reinigungsarbeiten) in Listen, erfolgt erst nach schriftlicher Aufforderung durch den Geschäftspartner ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Ein Recht auf Rechnungskürzung aufgrund lückenhafter Dokumentation ist somit ausgeschlossen.


Der Preis für Fensterreinigungen setzt sich aus der Summe der zu reinigenden Quadratmeter pro Glasseite sowie einem Pauschalbetrag für Fensterbretter (15 % der Fensterfläche) zusammen. Die Entfernung von hartnäckigen Verschmutzungen und Kalkrückständen stellt eine Sonderleistung dar, die - zusätzlich zum Preis für die Glasreinigung - auf Stundenbasis zu vergüten ist. 


Hygieneartikel (wie Seife, WC-Papier, Beckensteine, Duftmittel, Handtuchpapier, Toilettenpapier sowie Mülleimertüten, Streumittel etc.), die nicht der Geschäftspartner selbst besorgt, werden gesondert in Rechnung gestellt, sofern dies zusätzlich durch den Auftragnehmer zur Verfügung gestellt werden soll.


Der Geschäftspartner hat für das Personal des Auftragnehmers für die Leistungserbringung unentgeltlich Wasser, Strom sowie eine Umkleidemöglichkeit zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus kann der Auftragnehmer die Bereitstellung einer Abstellkammer (für Reinigungsmittel oder Geräte) verlangen, sofern es für die Leistungserbringung (insb. bei wiederkehrenden Leistungen)
nützlich erscheint.


Darüber hinaus hat der Geschäftspartner dafür zu sorgen, dass die Leistungserbringung vollständig und ohne Behinderung oder Verzögerung erfolgen kann (insb. Zugänglichkeit der Räume und Flächen). Sofern das Personal des Auftragnehmers Auf- oder Abräumarbeiten durchführen muss, um die vereinbarte Leistung zu erbringen, so wird dies dem Geschäftspartner gesondert in Rechnung gestellt.


Bei vereinbarten Leistungen die im Vertrag/Auftrag/Angebot die Kennzeichnung „bei Bedarf“ bzw. „nach Bedarf“ aufweisen, ist ein Reinigungsbedarf schriftlich mindestens 3 Tage im Voraus beim Auftragnehmer anmelden. Bei wiederkehrenden Leistungen (insb. Praxisreinigung) werden ausschließlich Leistungen erbracht, die durch Zeitintervall immer wieder anfallen (z. B. Neuverschmutzungen). Sofern der Geschäftspartner Leistungen begehrt, die bereits länger nicht erbracht/getätigt wurden (z. B. Entfernung von hartnäckigen Verschmutzungen die seit Monaten/Jahren bestehen), so werden ihm einmalig/pauschal zusätzliche Kosten in Rechnung gestellt.


Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, gehören folgende Tätigkeiten nicht zum Leistungsumfang des Auftragnehmers:
a. Reinigung von Fenstern, die mit haushaltsüblichen Leitern (2,5 Meter) nicht
erreichbar sind,


b. Entfernung von Laub, es sei denn dieses befindet sich in dem zu reinigenden Bereich (z. B. im Treppenhaus, etc.),


c. Entsorgung von Müll (inkl. Kartonagen), der sich außerhalb der Mülleimer befindet,


d. Entfernung von Verschmutzungen, die aufgrund Streumitteln entstehen.
Sofern der Geschäftspartner dennoch eine Leistungserbringung dieser Tätigkeiten begehrt, werden ihm Sonderkosten in Rechnung gestellt.

Darüber hinaus hat der Geschäftspartner dem Personal die entsprechenden Hilfsmittel (Gerüste/Hubarbeitsbühnen, Schlüssel, etc.) zur Verfügung zu stellen.


5. Auftragserfüllung / Leistungserbringung

Die Leistungserbringung des Auftragnehmers erfolgt, soweit nicht individuell etwas anderes vereinbart wird, montags bis freitags von 5:00 Uhr bis 22:00 Uhr.


Der genaue Zeitpunkt der Leistungserbringung beim Geschäftspartner wird vom Auftragnehmer festgelegt. Terminwünsche sind im Vorfeld anzugeben, ein Anspruch hierauf ist jedoch ausgeschlossen. Einen Nachweis der Leistungszeiten kann der Geschäftspartner nur bei solchen Leistungen verlangen, die auf Stundenbasis abgerechnet werden.


Für Leistungen, die vom Auftragnehmer auf Stundenbasis abgerechnet werden, fallen zusätzlich Kosten für Wegzeiten an. Leistungen, die an Sonn- und Feiertagen oder während der Nachtstunden (22:00 bis 06:00 Uhr) erbracht werden, sind mit einem Aufschlag von 30 Prozent abzurechnen 


6. Preise

  1. Für die im Angebot ausgewiesenen Preise erklärt sich der Auftragnehmer für eine Dauer von 14 Tagen gebunden. Die Frist ist gewahrt, sofern der Geschäftspartner dem Angebot innerhalb von 14 Tagen nach Zugang zustimmt. Auf den Zugang der Zustimmung beim Auftragnehmer ist abzustellen.
  2. Alle Preise sind Nettopreise. Eine jeweils geltende Mehrwertsteuer wird separat ausgewiesen.
  3. Bei wiederkehrenden Leistungen, die noch zu erbringen sind, steht dem Auftragnehmer ein Recht zur Preiserhöhung bis zu 5 Prozent im Jahr zu, sofern sich die Preiskalkulation aufgrund Erhöhung der Stundenlöhne durch gesetzliche Vorgaben (z. B. Erhöhung des Mindestlohns, Erhöhung der Lohnnebenkosten) oder durch Anpassung des Tarifvertrages ändert.
  4. Sofern sich die Umstände in der Sphäre des Arbeitgebers ändern, insb. eine qualitative oder quantitative Änderung (größere Ausstattung/Möblierung, etc.), ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Preisanpassung vorzunehmen.
  5. In den ausgewiesenen Pauschalpreisen, sind etwaige Zuschläge für Sonn- und Feiertage bereits enthalten.


7. Abnahme

  1. Der Geschäftspartner hat die Leistung des Auftragnehmers nach Erbringung abzunehmen.
  2. Sofern keine Abnahme durch den Geschäftspartner erfolgt, obwohl der Auftragnehmer ihn hierzu aufgefordert und eine angemessene Frist gesetzt hat, wird die Leistung nach Verstreichen der Frist als auftragsgemäß erbracht angesehen und eine Abnahme fingiert. Dies gilt nicht, sofern der Geschäftspartner nach Aufforderung zur Abnahme einen Mangel geltend macht.


8. Sachmängel, Gewährleistung und Ausschluss


  1. Grundsätzlich hat vor Abnahme eine Untersuchung auf Mängel durch den Geschäftspartner zu erfolgen.
  2. Soweit der Auftragnehmer in einer Werbung eine besondere Leistung/Beschaffenheit oder Haltbarkeit verspricht, so wird dies nicht Vertragsbestandteil und kann nicht als vereinbarte Beschaffenheit im Sinne von § 633 Abs. 2 BGB angesehen werden.
  3. Sofern ein Mangel im Sinne von § 633 Abs. 2 BGB besteht, hat die Mängelanzeige beim Auftragnehmer unverzüglich nach Entdecken des Mangels unter Angabe aller relevanter Punkte (Ort, Zeit, Umfang, Art des Mangels) zu erfolgen.
  4. Sofern ein Mangel angezeigt wird, erhält der Auftragnehmer die Gelegenheit,den Mangel zu beheben. Der Geschäftspartner gewährt dem Auftragnehmer dabei - je nach Art und Umfang des Mangels - eine angemessene Frist.
  5. Ist eine Mangelbeseitigung durch den Auftragnehmer nicht möglich oder für den Geschäftspartner unzumutbar, steht dem Geschäftspartner das Recht zur Minderung oder zum Rücktritt gemäß § 634 Nr. 3 BGB zu. Dem Geschäftspartner steht das Rücktrittsrecht nicht zu, sofern der Mangel gem. § 323 Nr. 5 S. 2 BGB unwesentlich ist.


9. Zahlungsbedingungen und Verzug

  1. 1. Rechnungen werden nach Abnahme sofort fällig und zahlbar. Zahlungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt netto ohne Abzug oder Skonto zu leisten. Nach 10 Tagen befindet sich der Geschäftspartner, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat, im Verzug.
  2. Bei wiederkehrenden Leistungen steht es dem Geschäftspartner frei, ein SEPA-Lastschriftmandant zu erteilen.
  3. Befindet sich der Geschäftspartner in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % bei Unternehmen und 5 % bei Privatpersonen über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden ist nicht ausgeschlossen.
  4. Bei wiederkehrenden Leistungen, steht dem Auftragnehmer insbesondere ein Kündigungsrecht zu, sofern sich der Geschäftspartner trotz Mahnung mehr als 4 Wochen in Verzug befindet.
  5. Kosten für Mahnungen werden dem Geschäftspartner in Rechnung gestellt. Dabei fallen für gewerbliche Geschäftspartner 10,00 Euro und für private Geschäftspartner 3,00 Euro je Mahnung an.
  6. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen darf nur erfolgen, sofern diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurden.



10. Verjährung – Ausschluss der Mängelansprüche

2. Mängelansprüche unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen des § 634 a BGB (ggf. i.V.m. § 309 Nr.8 b) ff) BGB) und verjähren nach einem Jahr ab Abnahme (siehe VII.). Es sei denn, es handelt sich um Mängelansprüche, für die eine gesetzlich längere Frist gilt, wie z. B.


a) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
b) bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie,
c) bei Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers.


2. Darüber hinaus sind Mängelansprüche nach Abnahme durch schuldhaftes Verhalten des Geschäftspartners oder Dritter ausgeschlossen.


11. Haftung

  1. 1. Eine Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, sofern der Geschäftspartner vor Leistungserbringung des Auftragnehmers eine Obliegenheit verletzt (z.B. fehlende Informationen über Vorschäden oder Nichtbeseitigung von Vorschäden), die den Schaden mitverursacht. Ebenso wird eine Haftung für Schäden ausgeschlossen, bei denen äußere (Naturereignisse) und zeitliche Einflüsse (lange Nutzungsdauer von Objekten) mitursächlich sind.

  2. Die Haftung ist unter anderem auch bei folgenden Umständen ausgeschlossen:
  • verspätete Leistung aufgrund Hindernis (keine oder verspätete Gewährung des Zugangs zum Leistungsort bzw. Leistungsbereich);
  • das Verbleiben hartnäckiger Rückstände (Kalkablagerungen/Farbreste/Rostflecken) auf den zu reinigenden Flächen, sofern diese bereits in der Oberfläche eingebrannt waren;
  • unvollständige Leistung aufgrund Hindernis (z. B. Reinigung an Stellen/Flächen die nicht oder nur schwer erreichbar sind);
  • schlechtes Leistungsergebnis durch Verschweigen von Umständen (z. B. schlechte Reinigung von Flächen mit Glasveredelungen, auflösenden Silikonmatten oder mit Nano-Technologie behandelte Flächen);
  • Neuverschmutzungen während der Leistungserbringung (z. B. Geschäftspartner oder deren zugehörige Personen verschmutzen bereits gereinigte Flächen);
  • Abhandenkommen von Wertgegenständen des Geschäftspartners, sofern der Geschäftspartner einen (versuchten) Diebstahl durch das Personal des Auftragnehmers nicht nachweisen kann. Der Geschäftspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass Wertgegenstände zugriffssicher verwahrt werden.


12. Gerichtsstand und Schlichtungsverfahren

  1. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers.
  2. Der Auftragnehmer nimmt nicht an Schlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teil.


13. Sonstige Bestimmungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
  2. Daten, die für das Geschäft des Auftragnehmers notwendig sind, werden unter Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verarbeitet.
  3. Der Auftragnehmer hat sämtliche Rechtsfolgen bei Verstößen gegen arbeits-, sozial- oder tarifrechtliche Bestimmungen alleine zu tragen. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf der Homepage des Auftragnehmers öffentlich zugänglich und können auf Wunsch zur Einsicht zugesendet werden.



Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab dem 25.01.2023


 
 
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