Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Auftragnehmer auszuführenden Auftrag des Geschäftspartners sind vorrangig individuelle Vereinbarungen so wie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle Vertragsabreden erfolgen schriftlich, in elektronischer Form (§ 126a BGB) oder in Textform (§ 126b BGB).
Geschäftspartner können sowohl Unternehmen im Sinne von § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) als auch private Personen sein, die vom Unternehmer eine wiederkehrende oder einmalige Leistungserbringung begehren.
Sofern der Geschäftspartner einen Vertrag/Auftrag/Angebot vom Auftragnehmer schriftlich oder mündlich bestätigt, gelten diese Vereinbarungen als verbindlich und als wirksam einbezogen.
Diesen Regelungen entgegenstehende Geschäftsbedingungen, sofern sie nicht individualvertraglich vereinbart sind, sind für den Unternehmer unverbindlich, auch wenn der Geschäftspartner trotz Kenntnis nicht ausdrücklich widerspricht. Eine Einbeziehung der entgegenstehenden Bedingungen erfolgt nur mit einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
Diese Vertragsbedingungen gelten - soweit bekannt oder zugänglich gemacht oder wirksam einbezogen - auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Geschäftspartner. Die Änderung bedarf einer Zustimmung oder wird angenommen, sofern nach Erhalt des Änderungswunsches nicht binnen eines Monats schriftlich widersprochen wird.
Begehrt der Geschäftspartner eine Abweichung vom vereinbarten Leistungsumfang (Änderung/Erweiterung/Reduzierung) oder zusätzliche Leistungen (Hinzubuchungen, Zusatzbeauftragungen) so werden diese Änderungen – nach Bestätigung durch den Auftragnehmer - automatisch im Vertrag/Angebot/Auftrag mitaufgenommen.
Alle Unterlagen des Unternehmers, die der Geschäftspartner erhält (z. B. Angebote, Kalkulationen, Berechnungen, Kostenvoranschläge, etc.) dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt, noch geändert, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind die Unterlagen einschl. Kopien unverzüglich an den Unternehmer herauszugeben. Bei von ihm verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe haftet der Geschäftspartner auf Schadensersatz.
Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, ist die Vertragslaufzeit bei wiederkehrenden Leistungen unbefristet. Der Vertrag kann schriftlich mit einer Frist von drei Monat zum Monatsende von beiden Parteien gekündigt werden. Für die Fristwahrung ist auf den Zugang der Kündigung beim Auftragnehmer abzustellen. Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
Die im Angebot/Auftrag/Vertrag vereinbarten Leistungen werden vom Auftragnehmer leistungs-, fach- und fristgerecht ausgeführt.
Personal des Auftragnehmers ist nicht befugt, Erklärungen für den Auftragnehmer anzunehmen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sämtliche Absprachen hinsichtlich der Art und Umfang der Leistungserbringung sind mit dem Auftragnehmer (Geschäftsführer des Auftragnehmers oder befugter Vertreter) zu vereinbaren. Der Geschäftspartner ist im Übrigen gegenüber dem Personal nicht weisungsbefugt.
Der Auftragnehmer kann die Leistungserbringung regressfrei ganz oder teil- weise zurückstellen oder ablehnen, sofern eine Gefährdung seines Personals – obgleich die Gefährdungslage vom Geschäftspartner verschuldet oder unverschuldet (z. B. witterungsbedingt) entstanden ist - nicht ausgeschlossen werden kann.
Eine vom Geschäftspartner begehrte Dokumentation der Leistungserbringung (z. B. Zeit und Umfang von Reinigungsarbeiten) in Listen, erfolgt erst nach schriftlicher Aufforderung durch den Geschäftspartner ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Ein Recht auf Rechnungskürzung aufgrund lückenhafter Dokumentation ist somit ausgeschlossen.
Der Preis für Fensterreinigungen setzt sich aus der Summe der zu reinigenden Quadratmeter pro Glasseite sowie einem Pauschalbetrag für Fensterbretter (15 % der Fensterfläche) zusammen. Die Entfernung von hartnäckigen Verschmutzungen und Kalkrückständen stellt eine Sonderleistung dar, die - zusätzlich zum Preis für die Glasreinigung - auf Stundenbasis zu vergüten ist.
Hygieneartikel (wie Seife, WC-Papier, Beckensteine, Duftmittel, Handtuchpapier, Toilettenpapier sowie Mülleimertüten, Streumittel etc.), die nicht der Geschäftspartner selbst besorgt, werden gesondert in Rechnung gestellt, sofern dies zusätzlich durch den Auftragnehmer zur Verfügung gestellt werden soll.
Der Geschäftspartner hat für das Personal des Auftragnehmers für die Leistungserbringung unentgeltlich Wasser, Strom sowie eine Umkleidemöglichkeit zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus kann der Auftragnehmer die Bereitstellung einer Abstellkammer (für Reinigungsmittel oder Geräte) verlangen, sofern es für die Leistungserbringung (insb. bei wiederkehrenden Leistungen)
nützlich erscheint.
Darüber hinaus hat der Geschäftspartner dafür zu sorgen, dass die Leistungserbringung vollständig und ohne Behinderung oder Verzögerung erfolgen kann (insb. Zugänglichkeit der Räume und Flächen). Sofern das Personal des Auftragnehmers Auf- oder Abräumarbeiten durchführen muss, um die vereinbarte Leistung zu erbringen, so wird dies dem Geschäftspartner gesondert in Rechnung gestellt.
Bei vereinbarten Leistungen die im Vertrag/Auftrag/Angebot die Kennzeichnung „bei Bedarf“ bzw. „nach Bedarf“ aufweisen, ist ein Reinigungsbedarf schriftlich mindestens 3 Tage im Voraus beim Auftragnehmer anmelden. Bei wiederkehrenden Leistungen (insb. Praxisreinigung) werden ausschließlich Leistungen erbracht, die durch Zeitintervall immer wieder anfallen (z. B. Neuverschmutzungen). Sofern der Geschäftspartner Leistungen begehrt, die bereits länger nicht erbracht/getätigt wurden (z. B. Entfernung von hartnäckigen Verschmutzungen die seit Monaten/Jahren bestehen), so werden ihm einmalig/pauschal zusätzliche Kosten in Rechnung gestellt.
Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, gehören folgende Tätigkeiten nicht zum Leistungsumfang des Auftragnehmers:
a. Reinigung von Fenstern, die mit haushaltsüblichen Leitern (2,5 Meter) nicht
erreichbar sind,
b. Entfernung von Laub, es sei denn dieses befindet sich in dem zu reinigenden Bereich (z. B. im Treppenhaus, etc.),
c. Entsorgung von Müll (inkl. Kartonagen), der sich außerhalb der Mülleimer befindet,
d. Entfernung von Verschmutzungen, die aufgrund Streumitteln entstehen.
Sofern der Geschäftspartner dennoch eine Leistungserbringung dieser Tätigkeiten begehrt, werden ihm Sonderkosten in Rechnung gestellt.
Darüber hinaus hat der Geschäftspartner dem Personal die entsprechenden Hilfsmittel (Gerüste/Hubarbeitsbühnen, Schlüssel, etc.) zur Verfügung zu stellen.
Die Leistungserbringung des Auftragnehmers erfolgt, soweit nicht individuell etwas anderes vereinbart wird, montags bis freitags von 5:00 Uhr bis 22:00 Uhr.
Der genaue Zeitpunkt der Leistungserbringung beim Geschäftspartner wird vom Auftragnehmer festgelegt. Terminwünsche sind im Vorfeld anzugeben, ein Anspruch hierauf ist jedoch ausgeschlossen. Einen Nachweis der Leistungszeiten kann der Geschäftspartner nur bei solchen Leistungen verlangen, die auf Stundenbasis abgerechnet werden.
Für Leistungen, die vom Auftragnehmer auf Stundenbasis abgerechnet werden, fallen zusätzlich Kosten für Wegzeiten an. Leistungen, die an Sonn- und Feiertagen oder während der Nachtstunden (22:00 bis 06:00 Uhr) erbracht werden, sind mit einem Aufschlag von 30 Prozent abzurechnen
2. Mängelansprüche unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen des § 634 a BGB (ggf. i.V.m. § 309 Nr.8 b) ff) BGB) und verjähren nach einem Jahr ab Abnahme (siehe VII.). Es sei denn, es handelt sich um Mängelansprüche, für die eine gesetzlich längere Frist gilt, wie z. B.
a) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
b) bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie,
c) bei Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers.
2. Darüber hinaus sind Mängelansprüche nach Abnahme durch schuldhaftes Verhalten des Geschäftspartners oder Dritter ausgeschlossen.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab dem 25.01.2023